Statuten des Langenzersdorfer Gesangvereins 1877

§ 1: Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen „Langenzersdorfer Gesangverein 1877“, Kurzbezeichnung „LE. GV. 1877“, und hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Langenzersdorf, Bezirk Korneuburg, Niederösterreich.

(2) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Ausübung und Förderung des Chorgesanges. Die Tätigkeit des Vereins beschränkt sich lediglich auf die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben, durch welche die Allgemeinheit gefördert wird.

§ 2: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen die laufend stattfindenden Proben und öffentliche Aufführungen von Tonwerken, sowie gesellige Veranstaltungen. Darüber hinaus wirkt der Verein an kulturellen oder künstlerischen Veranstaltungen anderer Vereinigungen, Organisationen oder sonstiger Veranstalter mit.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und allenfalls Spenden bzw. andere Unterstützungen aufgebracht.

§ 3: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ausübende (ordentliche), unterstützende (außerordentliche) und Ehrenmitglieder.

(2) Ausübende Mitglieder (Chormitglieder) sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit, insbesondere an der Verwirklichung des Vereinszweckes beteiligen. Unterstützende Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ausübenden und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder den Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen und muss dem Vorstand bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe (Poststempel) maßgeblich.

(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch einen schriftlich auszufertigenden, mit einer Begründung versehenen Beschluss.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, sowie das Ansehen des Vereines schädigender Äußerungen oder Handlungen verfügt werden.

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 5 genannten Gründen über Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung beschlossen werden.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ausübenden und den Ehrenmitgliedern zu. Ausgenommen ist das passive Wahlrecht der Rechnungsprüfer, das allen Mitgliedern offen steht.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Hauptversammlung sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ausübenden und die unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 7: Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Hauptversammlung (§§ 8 und 9 dieser Statuten), der Vorstand (§§ 10, 11 und 12 dieser Statuten), die Rechnungsprüfer (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 14).

§ 8: Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet ab 2018, alle 2 Jahre im ersten Quartal des Jahres statt.

(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf jederzeit möglichen Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Hauptversammlung sind alle Mitglieder des Vereines mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ausübenden und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(5) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Wenn die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig ist, findet eine halbe Stunde später eine Hauptversammlung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(6) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, sowie über eine etwaige Festsetzung einer Proben- oder Hausordnung bedürfen jedoch  einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(8) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann / die Obfrau. Bei dessen / deren Verhinderung der / die Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 9: Aufgaben der Hauptversammlung

a)    Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
b)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes der Vereinsleitung und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d)    Entlastung des Vorstandes;
e)    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
f)     Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g)    Beschlussfassung über die Änderung der Statuten, über etwaige Festsetzung einer Proben- oder Hausordnung und die freiwillige Auflösung des Vereines;
h)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 10: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in, Kassier/in und Chorleiter/in. Die Funktionen der Stellvertreter/in für den/die Schriftführer/in und den/die Kassier/in kann weiteren, in den Vorstand zu wählenden Mitgliedern übertragen werden oder von anderen Vorstandsmitgliedern zusätzlich wahrgenommen werden.

(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Bedarf oder bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das Recht ein wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre; die Wiederwahl ist möglich. Die Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann / von der Obfrau, bei Verhinderung vom/von der Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die durch diesen unter einem einzuberufende Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Neuwahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 11: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die durch diese Statuten nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)    Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b)    Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung;
c)    Verwaltung des Vereinsvermögens;
d)    Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

§ 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterfertigung durch den/die Obmann/Obfrau und der Mitunterfertigung des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmann/Obfrau oder des/der Kassiers/Kassierin.Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des/der Schriftführers/in oder des/der Kassiers/in ihre Stellvertreter/innen.

(2) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereines.

(3) Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm/ihr obliegt auch die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes.

(4) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des/der Schriftführers/in oder des/der Kassiers/in ihre Stellvertreter/innen.

§ 13: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Hauptversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 14: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist dies eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ausübenden Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tagen ein drittes ausübendes Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Hauptversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs der Streitteile bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern rechtsgültig.

§ 15: Freiwillige Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereines soll das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einer Organisation übertragen werden, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt (z.B. Chorverband Niederösterreich und Wien).

Langenzersdorf, 2018